Pesto aus Bärlauch oder Wildkräutern
Das Rezept
- 2 Tas Bärlauch
- 1 TL Salz
- 1 Knoblauchzehen (Optional: 2 Knoblauchzehen)
- 2 EL Pinienkerne (Allternativ: Zedernkerne, Sonnenblumenkerne)
- 1 Tas Olivenöl (Optional auch 2 Tassen Olivenöl)
- 0.5 Tas Parmesan (gerieben)
Zubereitung
Pesto wahlweise aus Bärlauch oder anderen gesammelten Wildkräutern, das gibt dann eine Wildkräuterpesto, das genauso zubereitet wird wie das Bärlauchpesto.
Zubereitung:
Alles mit dem Pürierstab klein häxeln, den Käse erst dann dazu rühren.
Dieser Frühlingsduft (Bärlauch-Pesto) kann auch in Gläser gefüllt und in der Tiefkühltruhe konserviert werden.
Den Käse allerdings erst nach dem Auftauen einrühren.
Es ist allerdings auch günstig immer ein Glas Pesto im Kühlschrank zu haben, es lassen sich Suppen, Salatsoßen, Eintöpfe und Risottos sehr gut damit würzen.
Rezepte: Gabi Toepsch, Slow-Food-Mitglied
Zu Gabi Toepsch:
Gabi Toepsch ist ausgebildet in Holzerscher Permakultur, bearbeitet ihre umfangreichen Gärten, vor allem mit Beeren, Obst und Rosen. Sie betreibt eine kleine Marmeladenmanufaktur, hat die Rezeptredaktion in der lokalen landwirtschaftlichen Genossenschaft inne sowie Bücher über Gärten, Handwerkskunst, Chiemseeinseln und Kochen geschrieben. Sie lebt am Chiemsee und hat als Radio und Fernsehjournalistin beim Bayerischen Rundfunk gearbeitet und lebe am Chiemsee.
Über das Sammeln wild lebender Pflanzen und Kräuter:
Das Sammeln von Wildpflanzen und -kräutern ist eine wunderbare Beschäftigung. Wie bei allem aber geht es auch hier um das ausgewogene Maß, damit das Gleichgewicht der Natur nicht gestört und natürliche Grenzen nicht überschritten werden. Slow Food empfiehlt Verbraucher*innen daher, sich vorab zu informieren, welche Arten in welchem Gebiet gesammelt werden dürfen. Informationen dazu sind u.a. im Bundesnaturschutzgesetz und der Bundesartenschutzverordnung festgehalten. Im Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) § 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen, Absatz 3 ist festgehalten:
Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.
Mehr Informationen über die rechtliche Lage beim Sammeln von Kräutern finden Sie hier: http://wildkräuterevents-berlin.de/darf-man-einfach-so-wildkraeuter-sammeln/